Computerhardware und Software: Nutzungsdauer 1 Jahr
Für Computer, Notebooks (inkl. Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, kleine Server, externe Netzteile und Peripheriegeräte sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP) kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Die AfA darf im Anschaffungsjahr voll angesetzt werden. Es ist keine Sofortabschreibung und kein Wahlrecht im Sinne von § 5 EStG; die Güter gehören ins Bestandsverzeichnis. Ersetzt AV-Tabelle 6.14.3.2 (3 Jahre).
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Computerhardware und Software: Nutzungsdauer 1 Jahrgilt
BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, 187), Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden; Überschusseinkünfte ab VZ 2021: ab 1.1.2021
Für Computer, Notebooks (inkl. Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, kleine Server, externe Netzteile und Peripheriegeräte sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP) kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Die AfA darf im Anschaffungsjahr voll angesetzt werden. Es ist keine Sofortabschreibung und kein Wahlrecht im Sinne von § 5 EStG; die Güter gehören ins Bestandsverzeichnis. Ersetzt AV-Tabelle 6.14.3.2 (3 Jahre).
- Hardware: nur Gerätearten nach Anhang II der VO (EU) Nr. 617/2013 (Aufzählung abschließend)
- Peripherie: Aufzählung nicht abschließend
- Software: Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung
- Abweichung vom einen Jahr ist möglich (Rz. 1.2)
- Anwendung auch auf Restbuchwerte früher angeschaffter Güter (Rz. 6)
„kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs‑ und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.“
Quelle: BMF-Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3-S 2190/21/10002:025, BStBl I 2022, 187 (EStH 2024, Anhang 1 V), vom 22. Februar 2022.
Wortlaut aus einer wörtlichen Kopie oder Archivkopie geprüft, die amtliche Seite war nicht abrufbar.
Das Anlagenverzeichnis und die jährliche AfA-Buchung kann eine Buchhaltungssoftware übernehmen, zum Beispiel Lexware Office. Anzeige
Häufige Fragen
Für welche Geräte gilt die Nutzungsdauer von einem Jahr?
Für Computer, Notebooks (inkl. Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, kleine Server, externe Netzteile und Peripheriegeräte sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP) kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Die AfA darf im Anschaffungsjahr voll angesetzt werden. Es ist keine Sofortabschreibung und kein Wahlrecht im Sinne von § 5 EStG; die Güter gehören ins Bestandsverzeichnis. Ersetzt AV-Tabelle 6.14.3.2 (3 Jahre). (BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, 187))
Betroffene Anlagegüter
- Computer und Laptop 1 Jahr
- Server und Großrechner 7 Jahre
- Fernseher, Kamera, Monitor 7 Jahre
- Beamer 8 Jahre